OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.12.2011
2 UF 481/11
Normen:
BGB § 8a; BGB § 1666; BGB § 1666a; SGB VIII § 42; BGB § 1632 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1401
Vorinstanzen:
AG Eschwege, vom 28.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 56 F 863/11

Anforderungen an die Feststellung der Zustimmung zur Inobhutnahme i.S. von § 42 SGB VIII; Voraussetzungen der Trennung eines neugeborenen Kindes von der Mutter

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.12.2011 - Aktenzeichen 2 UF 481/11

DRsp Nr. 2012/3644

Anforderungen an die Feststellung der Zustimmung zur Inobhutnahme i.S. von § 42 SGB VIII; Voraussetzungen der Trennung eines neugeborenen Kindes von der Mutter

1. Eine Zustimmung zur Inobhutnahme im Sinne des § 42 SGB VIII erfordert eine eigene echte Willensbildung der Personenberechtigten; diese kann nicht darin gesehen werden, dass das Kind letztlich widerstandslos unter Aufgabe des aktuellen Protests an Jugendamtsmitarbeiter übergeben wird. 2. Zur Wahrung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist es unabdingbar, nach der Mitnahme von Kindern bei der Inobhutnahme das allein zur Entziehung der elterlichen Sorge berufene Familiengericht förmlich anzurufen, wenn die Kinder nicht im genannten Sinne freiwillig übergeben worden sind, die Zustimmung widerrufen wird und/oder die Personensorgeberechtigten die Kinder herausverlangen. 3. Die im Rahmen des Sorgerechtsentzugs gem. § 1666, 1666 a BGB für notwendig erachtete Trennung neugeborener Kinder von der Mutter kann nicht damit begründet werden, dass es der Mutter nicht gelungen ist, ihre psychische Gesundheit nachzuweisen.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 28. November 2011 (Az.: 56 F 863/11 EAHK) aufgehoben.

Damit ist die gemeinsame elterliche Sorge für die beiden betroffenen Kinder wieder hergestellt.