OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.03.2017
13 UF 106/15
Normen:
BGB § 633; BGB § 631 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2017, 331
FuR 2018, 318
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 5/14

Anforderungen an die Feststellung eines Mangels der Dacheindeckung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 13 UF 106/15

DRsp Nr. 2017/3595

Anforderungen an die Feststellung eines Mangels der Dacheindeckung

Ein Mangel der Dacheindeckung als Ganzes ist nicht festgestellt, wenn ein Sachverständiger weder eine größere Referenzfläche (hier gefordert: 100 qm) freigelegt noch eine Überprüfung der Dachbahn vorgenommen hat.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 22. April 2015 abgeändert:

Nr. II der Entscheidungsformel erhält die folgende Fassung:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.892 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde beider Beteiligter wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 633; BGB § 631 Abs. 1;

Gründe:

Die Beteiligten streiten um nachehelichen Unterhalt.

I.

Die Beteiligten waren seit August 2000 verheiratet. Sie trennten sich im März 2012 voneinander. Aus der Ehe, die mit dem nur in Bezug auf den Unterhalt angefochtenen Beschluss geschieden wurde, sind drei 2000, 2003 und 2005 geborene Kinder hervorgegangen, die bei der Antragstellerin wohnen. Im September 2015 wurde ein weiteres Kind des Antragsgegners geboren, das in seinem Haushalt lebt.