OLG Hamm - Urteil vom 21.11.2017
5 RVs 125/17
Normen:
StGB § 46; StGB § 223; StGB § 230; BGB § 1631d;
Fundstellen:
FamRB 2018, 86
FamRZ 2018, 722
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ns 13/17

Anforderungen an die Feststellungen bei Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung durch rechtswidrige Beschneidung eines Kindes

OLG Hamm, Urteil vom 21.11.2017 - Aktenzeichen 5 RVs 125/17

DRsp Nr. 2018/1365

Anforderungen an die Feststellungen bei Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung durch rechtswidrige Beschneidung eines Kindes

Bei einer Verurteilung wegen Körperverletzung (hier: durch Beschneiden eines Kindes) ist das Maß des Erfolgsunwert wichtige Strafmessungskriterium. Daher sind das Maß der Verletzung der körperlichen Integrität und Gesundheit sowie das Alter eines Geschädigten und letztlich die zu erwartende Dauer des zugefügten Leids in den Strafzumessungsgründen darzustellen.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 46; StGB § 223; StGB § 230; BGB § 1631d;

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Essen hat den nicht vorbestraften Angeklagten am 01. September 2016 wegen Körperverletzung schuldig gesprochen und gegen ihn eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen: