OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.09.2016
3 UF 134/16
Normen:
FamFG § 111 Nr. 1; FamFG § 64 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 409 F 9126/10

Anforderungen an die Form der Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme eines Scheidungsverfahrens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.09.2016 - Aktenzeichen 3 UF 134/16

DRsp Nr. 2017/6199

Anforderungen an die Form der Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme eines Scheidungsverfahrens

Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 FamFG kann eine Beschwerde in Ehesachen und Familienstreitsachen nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Möglichkeit der Einlegung zur Niederschrift der Geschäftsstelle besteht hingegen nicht.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Gericht werden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 111 Nr. 1; FamFG § 64 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom ...2013 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst- die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners wurde gemäß Beschluss des Oberlandesgerichts vom 04.09.2013 (AZ: ...) als unzulässig verworfen. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 28.03.2013 ist seit 09.08.2014 rechtskräftig.