OLG Bamberg - Beschluss vom 02.05.2018
2 WF 100/18
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 114 Abs. 4 Nr. 6; ZPO §78 Abs. 3, § 44 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 50
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 26.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 206 F 1015/11

Anforderungen an die Form der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags in Familienstreitsachen

OLG Bamberg, Beschluss vom 02.05.2018 - Aktenzeichen 2 WF 100/18

DRsp Nr. 2018/15103

Anforderungen an die Form der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags in Familienstreitsachen

Eine zulässige Beschwerdeeinlegung gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages gegen den Richter erfordert in Familienstreitsachen einen Anwaltsschriftsatz.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Bamberg vom 26.03.2018 (206 F 1015/11 GÜ) wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 114 Abs. 4 Nr. 6; ZPO §78 Abs. 3, § 44 Abs. 1 S. 2;

Gründe

i. Mit persönlichem Schreiben vom 12.03.2018, eingegangen beim Amtsgericht -Familiengericht - Bamberg am 13.03.2018 hat die Antragstellerin den Richter am Amtsgericht ... wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Auf das Schreiben vom 12.03.2018 sowie die von der Antragstellerin nachgereichten Schreiben (jeweils mit Anlagen) wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 26.03.2018, der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 27.03.2018, hat die Direktorin des Amtsgerichts den Befangenheitsantrag vom 12.03.2018 zurückgewiesen. Auf den Beschluss vom 26.03.2018 wird Bezug genommen.