OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.02.2022
4 UF 8/22
Normen:
§ 14b Abs 1 FamFG; § 14 Abs 2 FamFG; § 18 FamFG; § 64 Abs 2 S 1 FamFG; § 63 FamFG; § 70 Abs 4 FamFG; § 130a ZPO;
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 20.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 616 F 1086/21

Anforderungen an die Form der Beschwerdeeinlegung durch das Jugendamt ab dem 1.1.2022

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.02.2022 - Aktenzeichen 4 UF 8/22

DRsp Nr. 2023/1666

Anforderungen an die Form der Beschwerdeeinlegung durch das Jugendamt ab dem 1.1.2022

1. Gemäß § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG sind schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen von Behörden, so des Jugendamts im familiengerichtlichen Verfahren, seit dem 1.1.2022 als elektronisches Dokument im Sinne der §§ 14 Abs. 2 FamFG, 130a ZPO einzureichen. 2. Die Befreiung von der Einreichung einer Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument gilt gemäß § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG nur dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführenden Jugendamts als unzulässig verworfen.

Den Kindeseltern wird für den zweiten Rechtszug ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A in Stadt1 bewilligt.

Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 2.000,- Euro.

Normenkette:

§ 14b Abs 1 FamFG; § 14 Abs 2 FamFG; § 18 FamFG; § 64 Abs 2 S 1 FamFG; § 63 FamFG; § 70 Abs 4 FamFG; § 130a ZPO;

Gründe

I.