Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführenden Jugendamts als unzulässig verworfen.
Den Kindeseltern wird für den zweiten Rechtszug ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A in Stadt1 bewilligt.
Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 2.000,- Euro.
I.
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