OLG München - Beschluss vom 13.10.2016
11 WF 1092/16
Normen:
FamFG § 158 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Kempten, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 721/09

Anforderungen an die Form der Bestellung eines Verfahrensbeistandes

OLG München, Beschluss vom 13.10.2016 - Aktenzeichen 11 WF 1092/16

DRsp Nr. 2017/13984

Anforderungen an die Form der Bestellung eines Verfahrensbeistandes

Für die Annahme der "konkludenten" Bestellung eines Verfahrensbeistandes kann im Hinblick auf die - gerade in Vergütungsfragen notwendige - Klarheit hinsichtlich der Einzelheiten der Beauftragung (konkretes Verfahren, welches Kind?, Aufgabenstellung, erweiterter Aufgabenkreis gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG ? etc.), aber auch wegen der gesetzlich vorgesehenen Erforderlichkeitsprüfung, § 158 Abs. 1, 2 FamFG, nur in Ausnahmefällen Raum sein.(Rn.10)

Tenor

Die Beschwerde von Rechtsanwältin W. wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerde betrifft die Frage, ob Rechtsanwältin ... auch in dem vorliegenden Überprüfungsverfahren gemäß §§ 166 Abs. 1 FamFG, 1696 Abs. 1 BGB zum Verfahrensbeistand bestellt und daher vergütungsberechtigt ist.

In dem Ausgangsverfahren des Amtsgerichts Kempten mit dem Az. 1 F 721/09 waren mit Beschluss vom 05.11.2009 Maßnahmen der elterlichen Sorge angeordnet worden.