OLG Nürnberg - Beschluss vom 25.11.2014
7 UF 1819/13
Normen:
FamFG § 158 Abs. 3, Abs. 7 S. 2, S. 3;
Fundstellen:
FamRB 2015, 171
FamRZ 2015, 694
FuR 2015, 548
MDR 2015, 100
Vorinstanzen:
AG Neumarkt, - Vorinstanzaktenzeichen 004 F 132/11

Anforderungen an die Form der Bestellung eines VerfahrensbeistandesEntstehung der Vergütung des Verfahrensbeistandes im Beschwerdeverfahren

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.11.2014 - Aktenzeichen 7 UF 1819/13

DRsp Nr. 2015/927

Anforderungen an die Form der Bestellung eines Verfahrensbeistandes Entstehung der Vergütung des Verfahrensbeistandes im Beschwerdeverfahren

1. Die Bestellung des Verfahrensbeistandes bedarf keines besonderen Bestellungsaktes. Sie kann auch konkludent erfolgen.2. Im Beschwerdeverfahren entsteht der Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes sobald er im Kindesinteresse tätig wird. Dies ist bereits dann der Fall, wenn er die Beschwerde mit Begründung zur Kenntnis nimmt.

Tenor

Auf die Erinnerung der Mutter des betroffenen Kindes wird der Kostenansatz des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. September 2014 (Rechnungsnummer: ...; KSB-Nummer ..., Sollstellung durch LJK 18. September 2014) dahingehend abgeändert, dass die Mutter des betroffenen Kindes der Staatskasse 350 Euro zu erstatten hat.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 3, Abs. 7 S. 2, S. 3;

Gründe

I.

Aufgrund der Anregung des Ergänzungspflegers des betroffenen Kindes S... D..., geb. am ... , hat das Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf. unter dem Aktenzeichen 4 F 132/11 ein Verfahren wegen elterlicher Sorge eingeleitet. Mit Beschluss vom 19. April 2011 bestellte das Amtsgericht in diesem Verfahren Frau Dipl.-Soz. Päd.A... D... Z... zur Verfahrensbeiständin für das Kind und übertrug ihr auch die Aufgabe, mit den Eltern, der Pflegemutter sowie weiteren Bezugspersonen des Kindes Gespräche zu führen.