Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten Ziffer 1 Deutsche-Telekom Pensionsfonds a. G. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Biberach vom 13.03.2012 (4 F 833/11) in Ziffer 5 der Beschlussformel
abgeändert
und insoweit wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Deutsche Telekom-Pensionsfonds a. G. (Pensionsplan 2001 (Rentenzusage), Vorsorgedepot-Nr...) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2.539,23 € nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Pensionsplan 2001 vom 27.07.2011 i.V.m. den allgemeinen Pensionsfondsbedingungen des Telekom-Pensionsfonds a. G. zum Pensionsplan 2001 (Stand 11/2009) und den Rechnungsgrundlagen des Telekom-Pensionsfonds a. G. zum Pensionsplan 2001 (Stand: 01/2011), bezogen auf den 31.08.2011, begründet.
Im Übrigen berührt das Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung nicht.
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