OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.01.2014
16 UF 108/12
Normen:
VersAusglG § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Biberach, vom 13.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 833/11

Anforderungen an die Form der internen Teilung eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.01.2014 - Aktenzeichen 16 UF 108/12

DRsp Nr. 2014/1888

Anforderungen an die Form der internen Teilung eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung

Bei der Teilung eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung sind die maßgebliche Versorgungsregelung und die Grundlagen der Teilung des Anspruchs im Tenor der Entscheidung anzuführen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten Ziffer 1 Deutsche-Telekom Pensionsfonds a. G. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Biberach vom 13.03.2012 (4 F 833/11) in Ziffer 5 der Beschlussformel

abgeändert

und insoweit wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Deutsche Telekom-Pensionsfonds a. G. (Pensionsplan 2001 (Rentenzusage), Vorsorgedepot-Nr...) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2.539,23 € nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Pensionsplan 2001 vom 27.07.2011 i.V.m. den allgemeinen Pensionsfondsbedingungen des Telekom-Pensionsfonds a. G. zum Pensionsplan 2001 (Stand 11/2009) und den Rechnungsgrundlagen des Telekom-Pensionsfonds a. G. zum Pensionsplan 2001 (Stand: 01/2011), bezogen auf den 31.08.2011, begründet.

Im Übrigen berührt das Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung nicht.

2. 3. 4. 5.