OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.06.2019
13 WF 122/19
Normen:
ZPO § 130a;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 56 F 5/18

Anforderungen an die Form der Übersendung elektronischer Dokumente auf sicherem Übermittlungsweg

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.06.2019 - Aktenzeichen 13 WF 122/19

DRsp Nr. 2019/16730

Anforderungen an die Form der Übersendung elektronischer Dokumente auf sicherem Übermittlungsweg

Nur die in § 130a ZPO aufgeführten Schriftsätze und Erklärungen müssen mit qualifizierter elektronischer Signatur eingereicht werden. Das gilt etwa nicht für eine als Mittel der Glaubhaftmachung eingereichte Handakte eines Umgangspflegers.

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der seinen Festsetzungsantrag vom 7. März 2019 zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin und das Verfahren, auf dem er beruht, aufgehoben und die Sache zur erneuten Bearbeitung an das Amtsgericht Neuruppin zurückverwiesen.

2. Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.434,88 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 130a;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer war durch Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 26. März 2018 (Bl. 1 ff.) als Umgangspfleger eingesetzt und am 18. April 2018 zum Umgangspfleger bestellt worden (Bl. 10 f.). Das Amtsgericht hat die Umgangspflegschaft durch Beschluss vom 5. März 2019 wieder aufgehoben (Bl. 44 f.).