OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.01.2009
1 U 175/08
Normen:
BGB § 125; BGB § 1378; BGB § 1408; BGB § 1410;
Fundstellen:
DNotZ 2010, 140
FamRB 2009, 169
FamRZ 2009, 1670
FuR 2009, 469
NJW 2009, 2750
OLGReport-Karlsruhe 2009, 546
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 05.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 194/06

Anforderungen an die Form der Vereinbarung der Herausnahme bestimmter Vermögenswerte aus dem gesetzlichen Güterstand unter Ehegatten; Rechtsfolgen eines Formmangels

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.01.2009 - Aktenzeichen 1 U 175/08

DRsp Nr. 2009/10384

Anforderungen an die Form der Vereinbarung der Herausnahme bestimmter Vermögenswerte aus dem gesetzlichen Güterstand unter Ehegatten; Rechtsfolgen eines Formmangels

1. Soll zwischen Eheleuten, die im gesetzlichen Güterstand leben, rechtswirksam vereinbart werden, dass Aufwendungen des einen in den Umbau des Wohnhauses der Familie, welches sich auf dem im Alleineigentum des anderen stehenden Grundstück befindet, zu ersetzen sind - im Gegenzug zu einem Verzicht auf sonstige Rechte an dem Anwesen, so kann sich dies als Modifikation des gesetzlichen Güterstands durch Herausnahme bestimmten Vermögens aus dem Zugewinnausgleich darstellen und bedarf dann der für Eheverträge in § 1410 BGB bestimmten Form (im Anschluss an BGH NJW 1997, 2239). 2. Allein aufgrund einer nach dieser Maßgabe formnichtigen privatschriftlichen Vereinbarung der Eheleute lässt sich in einer solchen Konstellation ohne zusätzliche Anhaltspunkte eine Ehegatteninnengesellschaft nicht annehmen.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Heidelberg vom 05. Juni 2008 - 2 O 194/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster sowie zweiter Instanz zu tragen.