OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.01.2012
4 UF 233/11
Normen:
BGB § 1597; BGB § 1599 Abs. 2; BGB § 1626; BGB § 1671; FamFG § 180; ZPO § 641c;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1735
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, - Vorinstanzaktenzeichen 617 F 1023/10

Anforderungen an die Form der Zustimmung des rechtlichen Vaters zur Vaterschaftsanerkennung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.01.2012 - Aktenzeichen 4 UF 233/11

DRsp Nr. 2012/9556

Anforderungen an die Form der Zustimmung des rechtlichen Vaters zur Vaterschaftsanerkennung

Die Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, zur Vaterschaftsanerkennung eines Dritten gemäß § 1599 Abs. 2 S. 2 BGB kann nicht formwirksam zur Niederschrift des Gerichts im Ehescheidungsverfahren erklärt werden.

Der Antrag des Antragstellers auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts betreffend das am ... geborene Kind J. auf ihn allein und Begründung des gemeinsamen Sorgerechts mit der Kindesmutter im Übrigen wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für die erste Instanz und das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Seine außergerichtlichen Kosten hat jeder Beteiligte selbst zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1597; BGB § 1599 Abs. 2; BGB § 1626; BGB § 1671; FamFG § 180; ZPO § 641c;

Gründe: