OLG Hamm - Beschluss vom 02.03.2010
2 WF 27/10
Normen:
FamFG § 113; FamFG § 133;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1581
FuR 2010, 410
MDR 2010, 875
Vorinstanzen:
AG Bottrop, - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 20/10

Anforderungen an die Form des Scheidungsantrags

OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2010 - Aktenzeichen 2 WF 27/10

DRsp Nr. 2010/8759

Anforderungen an die Form des Scheidungsantrags

Die Antragsschrift hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens den Anforderungen des § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zu entsprechen. Die Einhaltung der Formvorschrift rechnet zu den zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Ehescheidungsverfahren. Eine Formulierung, "die Beteiligten hätten sich bis auf den Versorgungsausgleich über die Folgesachen geeinigt bzw. würden sich bis zur mündlichen Verhandlung geeinigt haben", ist unzureichend.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 25.01.2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 113; FamFG § 133;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Scheidung seiner Ehe von der Antragsgegnerin.

In der Antragsschrift vom 05.01.2010, mit der er zugleich um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachsucht, trägt er u.a. vor:

"Die Beteiligten haben sich bis auf den Versorgungsausgleich über die Folgesachen geeinigt bzw. werden sich bis zur mündlichen Verhandlung geeinigt haben".

Das Amtsgericht ist der Auffassung, diese Formulierung genüge den Anforderungen des § 133 I Ziff. 2 FamFG nicht. Es erachtet den Ehescheidungsantrag für unzulässig und hat das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers durch Beschluss vom 19.01.2010 zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 25.01.2010.

II.

A.