OLG Karlsruhe - Beschluss vom 11.07.2017
18 UF 118/16
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1680 Abs. 2; BGB § 1680 Abs. 3; FamFG § 28 Abs. 4; FamFG § 66; ZPO § 162 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 196
NJW-RR 2017, 1286
Vorinstanzen:
AG Singen, vom 02.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 693/14

Anforderungen an die Form einer (Anschluss-)Beschwerde in FG-FamiliensachenWirksamkeit der Einlegung zu richterlichem Protokoll

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.07.2017 - Aktenzeichen 18 UF 118/16

DRsp Nr. 2017/12875

Anforderungen an die Form einer (Anschluss-)Beschwerde in FG-Familiensachen Wirksamkeit der Einlegung zu richterlichem Protokoll

1. In FG-Familiensachen kann eine (Anschluss-) Beschwerde wirksam zu richterlichem Protokoll eingelegt werden. Die Protokollierung kann auch in Form eines Vermerks nach § 28 Abs. 4 FamFG erfolgen; dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die maßgebliche Erklärung entsprechend § 162 Abs. 1 ZPO vorläufig aufgezeichnet, den Beteiligten nochmals vorgespielt und von diesen - wie aus dem Vermerk ersichtlich - genehmigt wurde. 2. Eine Entscheidung nach § 1680 Abs. 2, 3 BGB kann im Beschwerdeverfahren nur ergehen, wenn gleichzeitig mitüberprüft wird, ob die Voraussetzungen der zu Grunde liegenden Entziehung des Sorgerechts des anderen Elternteils weiter vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde sich nicht gegen die Entziehung des Sorgerechts eines alleinsorgeberechtigten Elternteils richtet, sondern nur gegen die unterbliebene Übertragung auf den anderen Elternteil (den Beschwerdeführer).

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Vaters und die Anschlussbeschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 02.05.2016 (2 F 693/14) zu Ziffer 1 und Ziffer 2 aufgehoben.

Die elterliche Sorge für das Kind ..., geboren am ..., wird den Eltern gemeinsam übertragen.

2. 3. 4.