Es wird festgestellt, dass der Antragsteller und die Antragsgegnerin durch übereinstimmende, schriftliche Erklärung gegenüber dem Senat gemäß der §§ 36 III FamFG, 278 VI ZPO folgende Vereinbarung getroffen haben:
a)Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... Krankenkasse, Versicherungsnummer ..., zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 34.120,00 Euro bei der A Lebensversicherung AG, Versicherungsnummer ..., nach Maßgabe der Anlage 7a zum ...-TV, bezogen auf den 30.09.2007, begründet. Die ... Krankenkasse, Versicherungsnummer ..., wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,41% Zinsen seit 01.10.2007 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die A Lebensversicherung AG, Versicherungsnummer ..., zu zahlen.
b) 2. 3. 4.
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