OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.08.2018
8 WF 54/18
Normen:
FamFG § 250; ZPO § 80; ZPO § 88; HGO § 71; BGB § 1601; UVG § 7 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 293
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 15.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 475 FH 2016/17

Anforderungen an die Form eines Antrags der UnterhaltsvorschusskasseUmfang der Titulierung von Zahlungsverpflichtungen des Unterhaltsschuldners für künftige Zeiträume

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.08.2018 - Aktenzeichen 8 WF 54/18

DRsp Nr. 2018/16502

Anforderungen an die Form eines Antrags der Unterhaltsvorschusskasse Umfang der Titulierung von Zahlungsverpflichtungen des Unterhaltsschuldners für künftige Zeiträume

Orientierungssätze: 1. Nimmt die Unterhaltsvorschusskasse Rückgriff gegen den Barunterhaltsschuldner, hat sie - auch im vereinfachten Unterhaltsverfahren - in der Antragsschrift ihre in diesem Fall für die Verfahrensführung zuständigen gesetzlichen Vertreter zu benennen und - wenn diese die Antragsschrift nicht selbst unterzeichnen - eine auf sie zurückgehende Vollmachtserteilung an die handelnde Person schriftlich nachzuweisen. 2. Eine Zahlungsverpflichtung zu Gunsten der Unterhaltsvorschusskasse für künftige Zeiträume kann im Unterhaltsverfahren nur in dem Umfang tituliert werden, in welchem diese dem Kind Leistungen bewilligte. Insoweit kann die Unterhaltsvorschusskasse für künftige Zeiträume Leistung an sich verlangen.

Tenor

Auf die als Beschwerde zu behandelnden Einwendungen (gegen den Antrag des Antragstellers vom 20.11.2017) des Antragsgegners vom 30.01.2018 wird der auf den 15.01.2018 datierte Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsgegner wird geboten, an den Antragsteller

a)

für den Zeitraum Juni 2017 bis August 2018 insgesamt € 2.690,00 sowie

b)