I. Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO in Verb. mit § 525 Satz 1 ZPO und den §§ 127 a,
Vereinbarung
zwischen den Parteien in der Beschwerdeinstanz zustande gekommen ist:
1. Der Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
II. Die Vereinbarung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs zwischen den Parteien wird in Ermangelung eines Hinderungsgrundes nach Maßgabe des § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB durch den Senat als zweitinstanzlich zuständiges Familiengericht gemäß § 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB genehmigt.
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