OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.09.2002
1 WF 157/02
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 ; FGG § 11 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 321

Anforderungen an die Form von Anträgen im FGG-Verfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.09.2002 - Aktenzeichen 1 WF 157/02

DRsp Nr. 2004/8807

Anforderungen an die Form von Anträgen im FGG -Verfahren

Im FGG -Verfahren bedarf es zur wirksamen Stellung von Anträgen nicht der formstrengen Anforderungen des Zivilprozessrechts. Vielmehr sind Anträge wirksam gestellt, wenn diese sich aus dem Gericht eingereichten Schriftstücken zuverlässig entnehmen lassen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 ; FGG § 11 ;
Fundstellen
FamRZ 2003, 321