OLG Koblenz - Beschluss vom 09.07.2014
13 UF 214/14
Normen:
BGB § 260; BGB § 1379;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 21.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 201 F 55/13

Anforderungen an die gegenseitigen Auskünfte im Rahmen des Zugewinnausgleichs

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.07.2014 - Aktenzeichen 13 UF 214/14

DRsp Nr. 2015/2889

Anforderungen an die gegenseitigen Auskünfte im Rahmen des Zugewinnausgleichs

Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung.

Ein Ehegatte kommt seiner Auskunftspflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht nach, wenn die Auskunft nicht genau stichtagsbezogen erteilt wird, sondern hinsichtlich der Daten einzelner Kontostände bzw. Rückkaufwerte von Versicherungen differiert.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 21.02.2014 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Antragstellerin wird verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft über den Bestand ihres Vermögens am 15.03.2013 (Zustellung des Scheidungsantrags), am 01.02.2012 (Zeitpunkt der Trennung) und am 16.12.1994 (Tag der Eheschließung) zu erteilen und hierzu ein Bestandsverzeichnis zu

überreichen, dass sämtliche stichtagsbezogenen Aktiva und Passiva einschließlich aller wertbildenden Faktoren enthält und die erteilten Auskünfte zu belegen.

2.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 21.02.2014 wird zurückgewiesen.

3.

Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz bleibt dem Familiengericht in der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

4.