Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 21.02.2014 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Antragstellerin wird verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft über den Bestand ihres Vermögens am 15.03.2013 (Zustellung des Scheidungsantrags), am 01.02.2012 (Zeitpunkt der Trennung) und am 16.12.1994 (Tag der Eheschließung) zu erteilen und hierzu ein Bestandsverzeichnis zu
überreichen, dass sämtliche stichtagsbezogenen Aktiva und Passiva einschließlich aller wertbildenden Faktoren enthält und die erteilten Auskünfte zu belegen.
2.Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 21.02.2014 wird zurückgewiesen.
3.Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz bleibt dem Familiengericht in der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
4.
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