OLG Celle - Beschluss vom 12.05.2011
10 WF 135/11
Normen:
BGB § 1615l; BGB § 1613; ZPO § 114;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 38
MDR 2011, 1199
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 16.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 626 F 1089/10

Anforderungen an die Geltendmachung des Betreuungsunterhalts gem. § 1615l BGB für die Vergangenheit; Mutwilligkeit der Geltendmachung rückständigen Unterhalts

OLG Celle, Beschluss vom 12.05.2011 - Aktenzeichen 10 WF 135/11

DRsp Nr. 2011/9531

Anforderungen an die Geltendmachung des Betreuungsunterhalts gem. § 1615l BGB für die Vergangenheit; Mutwilligkeit der Geltendmachung rückständigen Unterhalts

1. Der Hinweis des ausdrücklich als Beistand eines Kindes tätigen Jugendamts an den hinsichtlich des Kindesunterhaltes auf Auskunft in Anspruch genommenen Vater am Ende des Aufforderungsschreibens, auch die Kindesmutter wolle nach § 1615l BGB Betreuungsunterhalt geltend machen und das Jugendamt werde daher die Höhe dieses Anspruches ebenfalls errechnen und mitteilen, schafft nicht die Voraussetzungen nach § 1613 Abs. 1 BGB für eine Geltendmachung des Betreuungsunterhaltes für die Vergangenheit. 2. Die Geltendmachung rückständigen Unterhalts ist mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, soweit der Antragsteller ohne nachvollziehbaren Grund nicht zeitnah nach einem Auskunfts- oder Zahlungsverlangen einen verfahrenseinleitenden Antrag bei Gericht stellt und aufgrund der Werterhöhung gemäß § 51 Abs. 2 FamGKG erhebliche Mehrkosten entstehen (vgl. bereits Senat, Beschluß vom 5. Juli 2010 - 10 WF 209/10 - FamRZ 2011, 50 f. = NJW-RR 2010, 1517 = MDR 2011, 170 f.).

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1615l; BGB § 1613; ZPO § 114;

Gründe: