KG - Beschluss vom 11.12.2013
17 WF 236/13
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 243; FamFG § 252 Abs. 2; FamFG § 253 Abs. 1; FamFG § 256; FamFG § 259; FamGKG § 51;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 05.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 149 FH 741/13

Anforderungen an die Geltendmachung fehlender Leistungsfähigkeit im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

KG, Beschluss vom 11.12.2013 - Aktenzeichen 17 WF 236/13

DRsp Nr. 2013/25563

Anforderungen an die Geltendmachung fehlender Leistungsfähigkeit im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 5. November 2013 - 149 FH 741/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Wert von 2.340 € zu tragen.

Normenkette:

FamFG § 58; FamFG § 243; FamFG § 252 Abs. 2; FamFG § 253 Abs. 1; FamFG § 256; FamFG § 259; FamGKG § 51;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 256 FamFG, 58 ff. FamFG). Der Antragsteller macht mit der Rüge, das Amtsgericht habe zu Unrecht den Erfüllungseinwand des Antragsgegners gelten lassen, einen im Sinne von § 256 FamFG zulässigen Beschwerdegrund geltend. Nach § 256 FamFG kann die Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger auf die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 , insbesondere auf die Zulässigkeit des Einwands der fehlenden Leistungsfähigkeit, gestützt werden. Damit ist auch dem Antragsteller die Beschwerde eröffnet, soweit er dem § entsprechende Beschwerdegründe geltend macht (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1821-1822 nach Juris Rn 2 mwN), wie dies für den entsprechenden Einwand gemäß § Abs. Satz 1 a. F. anerkannt war (aaO.; BGH, FamRZ 2008, ).