BGH - Urteil vom 22.11.2006
XII ZR 24/04
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 S. 2 § 1360a Abs. 3 § 1613 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 208
FamRZ 2007, 193
FuR 2007, 79
MDR 2007, 407
NJW 2007, 511
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 309/02
AG Frankfurt/Main, vom 05.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 3388/01

Anforderungen an die Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt für die Vergangenheit

BGH, Urteil vom 22.11.2006 - Aktenzeichen XII ZR 24/04

DRsp Nr. 2007/13

Anforderungen an die Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt für die Vergangenheit

»Altersvorsorgeunterhalt kann für die Vergangenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden, in dem er ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Es reicht für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen vielmehr aus, dass von diesem Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs begehrt worden ist.«

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 S. 2 § 1360a Abs. 3 § 1613 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Abänderungsklage auf Zahlung höheren Trennungs- und Kindesunterhalts in Anspruch.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute, zwischen denen ein Scheidungsverfahren rechtshängig ist. Aus der Ehe sind die Kinder Alexander, geboren am 23. Januar 1987, und Melanie, geboren am 14. März 1990, hervorgegangen, die sich in der Obhut der Klägerin befinden. Das Kind Melanie ist an Diabetes erkrankt und in streitigem Umfang erhöht betreuungsbedürftig.

In einem vorausgegangenen Verfahren haben die Parteien vor dem Oberlandesgericht am 19. Juni 1998 einen Vergleich geschlossen, nach dem sich der Beklagte u.a. verpflichtete, an die Klägerin Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.200 DM und für die Kinder jeweils monatlich 450 DM abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen.