Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass keine Veranlassung besteht, den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Usingen vom 27.01.2010, Az. 4 F 201/08 SO, zu ändern.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Beschwerdewert: Euro 3.000,00
1. Die Kindesmutter verfolgt in der Beschwerdeinstanz ihr Begehr fort, den im Tenor genannten Beschluss des Amtsgerichts Usingen - zu ihren Gunsten - abzuändern.
Am ...10.2005 gebar die unverheiratete Kindesmutter den Sohn .... Die Vaterschaft erkannte im Folgenden mit Zustimmung der Kindesmutter der Kindesvater an. Übereinstimmende Sorgeerklärungen wurden nicht abgegeben.
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