OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.01.2013
4 UF 143/12
Normen:
BGB § 1696; FamFG § 166;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1238
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 16.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 617 F 664/11

Anforderungen an die gerichtliche Sachentscheidung im Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.01.2013 - Aktenzeichen 4 UF 143/12

DRsp Nr. 2013/4369

Anforderungen an die gerichtliche Sachentscheidung im Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB

Im Rahmen eines - letztlich von Amts wegen eingeleiteten - Abänderungsverfahrens nach § 1696 BGB bedarf es einer gerichtlichen Sachentscheidung, die auch darin bestehen kann, dass keine Veranlassung besteht, die Ausgangsentscheidung zu ändern.

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass keine Veranlassung besteht, den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Usingen vom 27.01.2010, Az. 4 F 201/08 SO, zu ändern.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Beschwerdewert: Euro 3.000,00

Normenkette:

BGB § 1696; FamFG § 166;

Gründe:

1. Die Kindesmutter verfolgt in der Beschwerdeinstanz ihr Begehr fort, den im Tenor genannten Beschluss des Amtsgerichts Usingen - zu ihren Gunsten - abzuändern.

Am ...10.2005 gebar die unverheiratete Kindesmutter den Sohn .... Die Vaterschaft erkannte im Folgenden mit Zustimmung der Kindesmutter der Kindesvater an. Übereinstimmende Sorgeerklärungen wurden nicht abgegeben.