BVerfG - Beschluss vom 09.05.2007
1 BvR 1253/06
Normen:
BGB § 1684 ; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1625
FuR 2007, 418
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 31.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II-4 UF 156/05

Anforderungen an die Gestaltung des Verfahrens in einem Umgangsverfahren

BVerfG, Beschluss vom 09.05.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 1253/06

DRsp Nr. 2007/11462

Anforderungen an die Gestaltung des Verfahrens in einem Umgangsverfahren

Die Ausgestaltung des Umfangsverfahrens muß geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen. Die Gerichte müssen sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinander setzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhält, seine persönliche Beziehung zu den Eltern erkennbar werden zu lassen. Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können. Das Abweichen von einem fachpsychologischen Gutachten bedarf einer eingehenden Begründung und des Nachweises eigener Sachkunde des Gerichts.

Normenkette:

BGB § 1684 ; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Umgangsausschluss.

1. Aus der nichtehelichen Verbindung des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter ging im Juli 1999 der verfahrensbetroffene Sohn hervor. Die Kindeseltern trennten sich im Sommer 2001. Die Kindesmutter wandte sich einem neuen Partner zu, mit dem sie inzwischen verheiratet ist; der Sohn lebt mit ihnen zusammen.