OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.10.2018
18 WF 138/18
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 300
FuR 2019, 409
Vorinstanzen:
AG Donaueschingen, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 62/18

Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Angaben über die persönlichen und die wirtschaftlichen Verhältnisse bei Beantragung von Prozesskostenhilfe

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.10.2018 - Aktenzeichen 18 WF 138/18

DRsp Nr. 2018/15504

Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Angaben über die persönlichen und die wirtschaftlichen Verhältnisse bei Beantragung von Prozesskostenhilfe

Keine ausreichende Glauhaftmachung nach § 118 Abs. 2 ZPO durch bloße Bezugnahme auf in anderen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Gerichtlich angeforderte Urkunden zur Glaubhaftmachung der Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind in jedem Verfahren gesondert vorzulegen. Eine Bezugnahme auf die "in vielfachen Schriftsätzen zu unterschiedlichen Verfahren" eingereichten Unterlagen reicht nicht aus (im Anschluss an OLG Karlsruhe vom 12.02.2018; 5 WF 191/17).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Donaueschingen vom 23.05.2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren.

Mit Verfügung vom 02.05.2018 war die Antragstellerin aufgefordert worden, ergänzend verschiedene Unterlagen zu ihrem Verfahrenskostenhilfeantrag nachzureichen.