OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.07.2015
10 UF 53/15
Normen:
FamFG § 31; FamFG § 81; BGB § 227; GewSchG § 1;
Fundstellen:
FamRB 2016, 398
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 80/15

Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Tatsachenbehauptungen im GewaltschutzverfahrenDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich vom Täter geltend gemachter NotwehrAnforderungen an die Auswahl von Maßnahmen durch das Gericht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.07.2015 - Aktenzeichen 10 UF 53/15

DRsp Nr. 2016/8450

Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Tatsachenbehauptungen im Gewaltschutzverfahren Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich vom Täter geltend gemachter Notwehr Anforderungen an die Auswahl von Maßnahmen durch das Gericht

1. Wer im Verfahren der einstweiligen Anordnung eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden, § 31 Abs. 1 FamFG. Eine Glaubhaftmachung kann erschüttert werden, indem substanziierte Einwendungen erhoben und durch sofort verfügbare Beweismittel glaubhaft gemacht werden, sog. Gegenglaubhaftmachung. Auch wenn in Gewaltschutzsachen grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, § 26 FamFG, ist das geringere Beweismaß der Glaubhaftmachung, dass also lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der behaupteten Tatsache sprechen muss, auch hier zu beachten. Zudem gelten, gerade wenn es um Glaubhaftmachung und Gegenglaubhaftmachung geht, die Regeln der Darlegungs- und Beweislast. 2. In Gewaltschutzsachen wird die Widerrechtlichkeit des Verhaltens ist durch die Rechtsgutverletzung indiziert. Die Widerrechtlichkeit entfällt daher nur bei Vorliegen von Rechtfertigungsgründen. Wendet der Täter insoweit Notwehr, § 227 BGB, ein, trägt er hierfür die Beweislast.