BGH - Urteil vom 24.04.2023
VIa ZR 1072/22
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1a; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 608 Abs. 2 S. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BB 2023, 1282
MDR 2023, 839
NJW 2023, 1888
WM 2023, 1142
WRP 2023, 1023
ZIP 2023, 1446
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 250/20
OLG Köln, vom 14.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 175/21

Anforderungen an die Individualisierung von Gegenstand und Grund des Anspruchs in der Anmeldung zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage; Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

BGH, Urteil vom 24.04.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 1072/22

DRsp Nr. 2023/7055

Anforderungen an die Individualisierung von Gegenstand und Grund des Anspruchs in der Anmeldung zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage; Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

Zu den Anforderungen an die Individualisierung von Gegenstand und Grund des Anspruchs in der Anmeldung zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juli 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1a; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 608 Abs. 2 S. 1 Nr. 4;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch.