OLG Düsseldorf - Anerkenntnisurteil vom 02.07.2013
II-1 UF 104/11
Normen:
VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; VersAusglG § 13;

Anforderungen an die interne Teilung eines Rentenanrechts

OLG Düsseldorf, Anerkenntnisurteil vom 02.07.2013 - Aktenzeichen II-1 UF 104/11

DRsp Nr. 2014/7604

Anforderungen an die interne Teilung eines Rentenanrechts

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn ein Versorgungsträger die interne Teilung eines Rentenanrechts durchführt, indem er das ehezeitliche Deckungskapital halbiert und hieraus sodann eine monatliche Altersrente ermittelt. Dies bewegt sich innerhalb des ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsermessens.

Normenkette:

VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; VersAusglG § 13;

[Gründe]

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich bezüglich seines Anrechts bei der H AG & Co. KGaA im Scheidungsverbundbeschluss vom 10.03.2011 wendet, ist nicht begründet. Zutreffend hat das Amtsgericht dieses Anrecht intern geteilt durch Übertragung eines Anrechts in Höhe monatlicher 961,67 € zugunsten der Antragsgegnerin. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Der Ausgleichswert ist nach Maßgabe von § 11 VersAusglG richtig berechnet.

Eine rechnerische Halbteilung der ehezeitlichen Monatsrente war nicht geboten. Vielmehr durfte der Versorgungsträger das ehezeitliche Deckungskapital halbieren und hieraus sodann eine monatliche Altersrente ermitteln.