OLG Köln - Beschluss vom 25.07.2011
4 UF 112/11
Normen:
VersAusglG § 11;
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 409 F 379/09

Anforderungen an die interne Teilung von Versorgungsanwartschaften

OLG Köln, Beschluss vom 25.07.2011 - Aktenzeichen 4 UF 112/11

DRsp Nr. 2011/16004

Anforderungen an die interne Teilung von Versorgungsanwartschaften

Soweit die in § 11 VersAusglG normierten Mindestanforderungen gewahrt sind, steht den Versorgungsträgern bei der Ausgestaltung der internen Teilung ein Gestaltungsspielraum zu, um den eigenen Belangen gerecht zu werden und in Bezug auf ihr jeweiliges Versorgungssystem passgenaue Regelungen zu entwickeln. Dabei ist es dem Versorgungsträger nicht verwehrt, die unterschiedliche versicherungsmathematische Risikostruktur beider Eheleute, wie z.B. das unterschiedliche Alter zum Ende der Ehezeit, zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde der W.L. als beteiligtem Versorgungsträger zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Bonn vom 23.2.2011 – 409 F 379/09 – zu Ziffer 2 des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und wie folgt im 2. Absatz der Ziffer 2 des Beschlusstenors wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers zu der Versicherungsnummer XXX bei der W. L. zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von monatlich 63,52 € nach Maßgabe des § 44 a der Satzung der W. L. bezogen auf den 31.12.2009 übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.