Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vom 9. August 2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:
1. Nach dem vor dem Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg am 22. November 2012 geschlossenen Vergleich sind von dem Antragsgegner an die weitere Beteiligte Kosten von 569,72 € zu erstatten.
Dieser Betrag ist jährlich mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 20. März 2013 zu verzinsen.
2. Nach dem vor dem Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg am 22. November 2012 geschlossenen Vergleich sind von der Antragstellerin an die weitere Beteiligte Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB vom 20. März 2013 bis zum 30. Oktober 2013 aus einem Betrag von 569,71 € zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdegegnerin nach einem Wert von bis zu 600 € zu tragen. Gerichtskosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Hauptforderung wendet.
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