KG - Beschluss vom 19.03.2012
25 WF 162/13
Normen:
ZPO § 100; ZPO § 104;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 09.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 169 F 18779/12

Anforderungen an die Kostenverteilung im Streitgenossenprozess

KG, Beschluss vom 19.03.2012 - Aktenzeichen 25 WF 162/13

DRsp Nr. 2014/7485

Anforderungen an die Kostenverteilung im Streitgenossenprozess

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vom 9. August 2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

1. Nach dem vor dem Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg am 22. November 2012 geschlossenen Vergleich sind von dem Antragsgegner an die weitere Beteiligte Kosten von 569,72 € zu erstatten.

Dieser Betrag ist jährlich mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 20. März 2013 zu verzinsen.

2. Nach dem vor dem Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg am 22. November 2012 geschlossenen Vergleich sind von der Antragstellerin an die weitere Beteiligte Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB vom 20. März 2013 bis zum 30. Oktober 2013 aus einem Betrag von 569,71 € zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdegegnerin nach einem Wert von bis zu 600 € zu tragen. Gerichtskosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben.

Normenkette:

ZPO § 100; ZPO § 104;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Hauptforderung wendet.