OLG Hamm - Beschluss vom 09.12.2008
15 Wx 283/08
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 647/08

Anforderungen an die medizinische Begutachtung einer zu betreuenden Person

OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 15 Wx 283/08

DRsp Nr. 2009/16990

Anforderungen an die medizinische Begutachtung einer zu betreuenden Person

1. Es bestehen keine allgemein gültigen Anforderungen an die Art und Weise der persönlichen Untersuchung des Betroffenen durch den Sachverständigen. Ausreichend ist eine persönliche Kommunikation, die dem Sachverständigen unter medizinisch-fachlichen Gesichtspunkten nach Lage des Einzelfalls insgesamt eine fundierte Aussage ermöglicht. 2. Die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt eine Beurteilung voraus, die gestützt auf die sachverständige Beurteilung mit konkreten Feststellungen die Beeinträchtigungen des Betroffenen sowie zu erwartende weitere Schäden gegen die Erfolgsaussichten der beabsichtigten medizinischen Behandlung abwägen muss.

Tenor:

Die Bestellung von Rechtsanwältin X zur Verfahrenspflegerin wird aufgehoben, nachdem der Betroffene nunmehr (wieder) anwaltlich vertreten ist.

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 18.07.2008 werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.