OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.07.2022
1 UF 240/21
Normen:
§ 159 FamFG;
Fundstellen:
FamRB 2023, 22
Vorinstanzen:
AG Rüsselsheim, vom 05.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 76 F 448/21

Anforderungen an die persönliche Anhörung des Kindes bzw. die Verschaffung eines unmittelbaren Eindrucks gem. § 159 FamFG und die Dokumentation hierüber

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.07.2022 - Aktenzeichen 1 UF 240/21

DRsp Nr. 2023/1031

Anforderungen an die persönliche Anhörung des Kindes bzw. die Verschaffung eines unmittelbaren Eindrucks gem. § 159 FamFG und die Dokumentation hierüber

1. Im Rahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach § 159 FamFG n.F. bedarf es der expliziten Wahrnehmung des Kindes als eigenständige Persönlichkeit durch das Gericht, was auch damit einhergeht, dass das Kind zumindest kurz in seinem Verhalten beobachtet wird, um so auch Rückschlüsse auf seine Befindlichkeit ziehen zu können.2. Auch zum Ergebnis der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks ist ein Vermerk zu fertigen, in welchem die wesentlichen Vorgänge aufzunehmen sind (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FamFG). Dazu gehört es auch, dass der persönliche Eindruck vom Kind und das Verhalten des Kindes im Vermerk geschildert und den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt wird.

Tenor

I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rüsselsheim vom 5. November 2021

wird dieser

a u f g e h o b e n.

Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Rüsselsheim

z u r ü c k v e r w i e s e n.

II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.