BGH - Beschluss vom 06.05.2015
XII ZB 306/14
Normen:
BGB § 1374 Abs. 2; FamFG § 70 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BGHZ 205, 241
DNotZ 2015, 621
FamRZ 2015, 1268
FuR 2015, 527
MDR 2015, 771
NJW 2015, 2334
NZM 2015, 757
NotBZ 2015, 342
ZEV 2015, 550
ZEV 2015, 606
Vorinstanzen:
AG Neumarkt i. d. OPf., vom 22.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 338/12
OLG Nürnberg, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 28/14

Anforderungen an die rechnerische Erfassung des Wertzuwachses in einem Zugewinnausgleich

BGH, Beschluss vom 06.05.2015 - Aktenzeichen XII ZB 306/14

DRsp Nr. 2015/10346

Anforderungen an die rechnerische Erfassung des Wertzuwachses in einem Zugewinnausgleich

a) Ist Vermögen, das ein Ehegatte mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zugunsten des Übergebers mit einem Nießbrauch belastet, unterliegt der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Nießbrauchs für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb des Grundstücks und dem Erlöschen des Nießbrauchs nicht dem Zugewinnausgleich (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978 und BGHZ 111, 8 = FamRZ 1990, 603).b) Um diesen Wertzuwachs im Zugewinnausgleich rechnerisch zu erfassen, ist eine auf einzelne Zeitabschnitte aufgeteilte Bewertung des gleitenden Erwerbsvorgangs nicht erforderlich. Das gleiche Ergebnis kann vielmehr schon dadurch erreicht werden, dass bei der Berechnung des Zugewinns des Zuwendungsempfängers auf ein Einstellen des Wertes des Nießbrauchs zum Ausgangs- und Endzeitpunkt in die Vermögensbilanz insgesamt verzichtet wird (Aufgabe von Senatsurteil BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978).