OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.07.2020
15 UF 72/20
Normen:
FamFG § 137;
Fundstellen:
FamRB 2021, 231
FamRZ 2021, 702
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 17.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 592/19

Anforderungen an die rechtzeitige Anbringung einer FolgesacheBerechnung der Zeit zwischen Ladung und Termin

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.07.2020 - Aktenzeichen 15 UF 72/20

DRsp Nr. 2021/1508

Anforderungen an die rechtzeitige Anbringung einer Folgesache Berechnung der Zeit zwischen Ladung und Termin

Eine Folgesache kann auch dann noch rechtzeitig innerhalb der Frist von drei Wochen ("zwei plus eine Woche") anhängig gemacht werden, sofern zwar zwischen der erstmaligen Terminierung der Scheidungssache und der wegen mehrerer Terminsverlegungen tatsächlich zeitlich später stattfindenden mündlichen Verhandlung ein ausreichender Zeitraum lag, allerdings keine der jeweiligen Terminsbestimmungs- bzw. Terminsverlegungsverfügungen einmal die zwingend erforderliche formell ordnungsgemäße Terminsladung beinhaltete. Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist nicht eingelegt worden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 17.02.2020

aufgehoben

und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht - Familiengericht - Heilbronn

zurückverwiesen.

Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 18.990 €

Normenkette:

FamFG § 137;

Gründe

I.