OLG Köln - Beschluss vom 16.09.2008
16 Wx 148/08
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1837 Abs. 4;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2009, 438
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 129/08

Anforderungen an die Sachaufklärung bei gerichtlicher Entscheidung über die Entlassung des Vormundes wegen Gefährdung des Kindeswohls

OLG Köln, Beschluss vom 16.09.2008 - Aktenzeichen 16 Wx 148/08

DRsp Nr. 2009/10669

Anforderungen an die Sachaufklärung bei gerichtlicher Entscheidung über die Entlassung des Vormundes wegen Gefährdung des Kindeswohls

Beabsichtigt das Vormundschaftsgericht, einen Vormund wegen Gefährdung des Kindeswohls zu entlassen, so hat das Gericht sich vor seiner Entscheidung, die sich als äußerste Maßnahme i.S. des § 1666 Abs. 1 BGB darstellt, einen eigenen Eindruck durch Anhörung des betroffenen Vormundes zu verschaffen.

Tenor:

1. Der Beteiligten zu 2) wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr wird zur unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwalt S. in L. beigeordnet.

2. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.06.2008 - 1 T 129/08 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1837 Abs. 4;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 63, 60 Abs. 1 Nr. 3, 29 FGG) und führt in der Sache zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht.