OLG Hamm - Beschluss vom 07.05.2009
15 Wx 316/08
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 S. 2; FGG § 12;
Fundstellen:
DNotZ 2010, 61
FGPRax 2009, 215
FamRZ 2009, 2035
NJW-RR 2010, 799
OLGReport-Hamm 2009, 653
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 01.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 230/08
AG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 27 XVII 147/05

Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen bei Erteilung einer Vorsorgevollmacht

OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2009 - Aktenzeichen 15 Wx 316/08

DRsp Nr. 2009/19571

Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen bei Erteilung einer Vorsorgevollmacht

1. Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung einer Vorsorgevollmacht muss das Gericht im Wege der Amtsermittlung (§ 12 FGG) nachgehen. 2. Erweist sich ein eingeholtes Sachverständigengutachten, das eine Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen angenommen hat, bei kritischer Würdigung als lückenhaft, muss das Gericht ergänzende Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung treffen. 3. Der Vorrang der Vorsorgevollmacht (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB) darf nicht dadurch überspielt werden, dass das Gericht bereits aus einem lückenhaften Gutachten die abschließende Schlussfolgerung zieht, Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht könnte nicht ausgeräumt werden, so dass eine Betreuerbestellung erforderlich sei.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 S. 2; FGG § 12;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 3) bis 5) sind die Töchter des Betroffenen und seiner am 23.04.2004 verstorbenen Ehefrau.