OLG Naumburg - Beschluss vom 06.10.2008
1 Ws 504/07
Normen:
DRiG § 43; StPO § 202 S. 1; StGB § 339;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 155
JuS 2009, 79
NJ 2009, 152
NJW 2008, 3585
NStZ 2009, 214
Vorinstanzen:

Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich des Vorwurfs der Rechtsbeugung durch Mitglieder eines Spruchkörpers aufgrund geheimer Beratung; Umfang der Pflicht zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses; Rechte und Pflichten eines als Zeugen vernommenen, an der Beratung beteiligten Richters

OLG Naumburg, Beschluss vom 06.10.2008 - Aktenzeichen 1 Ws 504/07

DRsp Nr. 2009/24876

Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich des Vorwurfs der Rechtsbeugung durch Mitglieder eines Spruchkörpers aufgrund geheimer Beratung; Umfang der Pflicht zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses; Rechte und Pflichten eines als Zeugen vernommenen, an der Beratung beteiligten Richters

1. Die Pflicht zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses (§ 43 DRiG) ist nicht absolut. 2. Bei überwiegendem Interesse an der Aufklärung eines schwerwiegenden Tatvorwurfs - hier des Verbrechens der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) - kann es gerechtfertigt sein, in einem Gerichtsverfahren eine Ausnahme von dem Grundsatz des Beratungsgeheimnisses zuzulassen. 3. Das Beratungsgeheimnis darf aber nicht in einem Ermittlungsverfahren oder in Verfahren bei Verwaltungsbehörden preisgegeben werden. 4. Hat das Gericht zur besseren Aufklärung der Sache nach § 202 S. 1 StPO angeordnet, zum Beratungshergang und Abstimmungsverhalten einen Richter eines Kollegialgerichts als Zeugen zu vernehmen, trifft diesen keine Aussagepflicht. Dem Richter steht aber ein Aussagerecht zu. Ob und wieweit der Richter über den Hergang bei Beratung und Abstimmung aussagt, bestimmt er nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall selbst.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft gegen den Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Halle vom 20. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen.

2.