OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.07.2009
I-25 Wx 25/09
Normen:
BGB § 1846; BGB § 1908b Abs. 1 S. 1; BGB § 1908i; FGG § 12; FGG § 69f Abs. 3; FGG § 69 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 669
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 31.03.2009

Anforderungen an die Sachaufklärung im Betreuungsverfahren; Voraussetzungen der Entlassung eines Betreuers; Anordnung der Einstellung lebenserhaltender Ernährung des Betroffenen über eine PEG-Sonde

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2009 - Aktenzeichen I-25 Wx 25/09

DRsp Nr. 2009/22198

Anforderungen an die Sachaufklärung im Betreuungsverfahren; Voraussetzungen der Entlassung eines Betreuers; Anordnung der Einstellung lebenserhaltender Ernährung des Betroffenen über eine PEG-Sonde

1. Ist der Abbruch der lebenserhaltenden Ernährung über eine PEG-Sonde vormundschaftsgerichtlich genehmigt worden, so ist erst wieder Raum für eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, wenn der behandelnde Arzt sich an den Betreuer mit dem Ziel einer Lebenserhaltung wendet und der Betreuer eine lebensverlängernde oder lebenserhaltende Behandlung verweigern will. 2. Liegt eine bindende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts vor, so hat es auch dann, wenn es der Ansicht ist, ein neuer Sachverhalt liege vor, zunächst den behandelnden Arzt und den Betreuer zu informieren, damit dieser in eigener rechtlicher Verantwortung und nach Maßgabe des § 1901 BGB eine Entscheidung treffen und den Patientenwillen (auf Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen) gegenüber Arzt und Pflegepersonal durchsetzen kann. 3. Allein die ablehnende Haltung einer Betreuerin zu lebensverlängernden Maßnahmen führt nicht notwendig zu ihrer Ungeeignetheit.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichtes Kleve vom 31. März 2009 aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht Kleve zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1846;