KG - Beschluss vom 02.12.2008
1 W 100/08
Normen:
FGG § 12; FGG § 16a; AdWirkG § 2; AdWirkG § 3;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 64
FamRZ 2009, 1603
KGReport 2009, 205
NJW-RR 2009, 588
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 206/06
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 50 XVI 3/02

Anforderungen an die Sachaufklärung im Verfahren der Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung

KG, Beschluss vom 02.12.2008 - Aktenzeichen 1 W 100/08

DRsp Nr. 2009/2494

Anforderungen an die Sachaufklärung im Verfahren der Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung

1. Hängt die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung vom Inhalt einer ausländischen Urkunde ab, kann das Gericht dem Antragsteller zur Beibringung dieser Urkunde eine Frist setzen. Der Grundsatz der Amtsermittlung gebietet es, eine zu kurz bemessene Frist auf Antrag angemessen - auch wiederholt - zu verlängern. 2. Zur Anerkennungsfähigkeit eines in Guatemala abgeschlossenen Adoptionsvertrags (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 W 369/05 - OLGReport 2006, 845 = JAmt 2006, 356 = FamRZ 2006, 1405 = FGPrax 2006, 255)

Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. Februar 2008 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die am 13. und 14. April 2001 vor dem Notar S A E A in G Stadt/G durchgeführte Annahme des Betroffenen als Kind des Beschwerdeführers anzuerkennen ist. Das Eltern-Kind-Verhältnis des Betroffenen zu seinen Eltern ist nicht erloschen. Das Annahmeverhältnis steht in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflichten des Beschwerdeführers einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.

Darüber hinaus wird die Sache zur erneuten Sachbehandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

FGG § 12; FGG § 16a; AdWirkG § 2; AdWirkG § 3;

Gründe:

A.