OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.09.2017
10 UF 159/15
Normen:
FamFG § 169 Nr. 4; FamFG § 177 Abs. 2 S. 1; FamFG § 177 Abs. 2 S. 2; BGB § 1598a; BGB § 1600b Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 517
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 16.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 6/15

Anforderungen an die Sachaufklärung im Verfahren der Vaterschaftsanfechtung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.09.2017 - Aktenzeichen 10 UF 159/15

DRsp Nr. 2017/14925

Anforderungen an die Sachaufklärung im Verfahren der Vaterschaftsanfechtung

1. In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft kann ein von den Beteiligten in Auftrag gegebenes privates Abstammungsgutachten zur Bewertung der Abstammungsverhältnisse ausreichen. 2. Bloße Gerüchte reichen nicht aus, um die Anfechtungsfrist gem. § 1600b BGB in Gang zu setzen, auch wenn sie den rechtlichen Vater des Kindes zu Ohren gekommen sind. Denn dieser wäre nicht in der Lage, seiner Substantiierungspflicht durch die Wiedergabe von Gerüchten nachzukommen.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 16. Oktober 2015 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller nicht der Vater der Beteiligten zu 3., Frau A... G..., ist.

Die Gerichtskosten erster Instanz werden den Beteiligten zu 1. und 2. je zur Hälfte auferlegt.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1., 2. und 3. zu je einem Drittel zu tragen.

Außergerichtliche Kosten erster und zweiter Instanz werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 169 Nr. 4; FamFG § 177 Abs. 2 S. 1; FamFG § 177 Abs. 2 S. 2; BGB § 1598a; BGB § 1600b Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.