SchlHOLG - Beschluss vom 22.09.2015
10 UF 105/15
Normen:
§§ 26, 69 Abs. 1 S. 3, 159 Abs. 2 FamFG;
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 08.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 125 F 45/15

Anforderungen an die Sachaufklärung in einem Verfahren mit dem Ziel der Anordnung eines vollständigen UmgangsausschlussesAnforderungen an die Gestaltung der Anhörung der betroffenen Kinder

SchlHOLG, Beschluss vom 22.09.2015 - Aktenzeichen 10 UF 105/15

DRsp Nr. 2015/19565

Anforderungen an die Sachaufklärung in einem Verfahren mit dem Ziel der Anordnung eines vollständigen Umgangsausschlusses Anforderungen an die Gestaltung der Anhörung der betroffenen Kinder

1. Je schwerwiegender durch eine familiengerichtliche Entscheidung - hier Anordnung eines vollständigen Umgangsausschlusses - in Rechte von Verfahrensbeteiligten eingegriffen wird, desto eher ist zur Sachverhaltsaufklärung die Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens geboten.2. Vor der Anordnung eines vollständigen Umgangsausschlusses sind mildere Maßnahmen wie z.B. die Anordnung von begleiteten Umgangskontakten zu prüfen.3. Eine gemeinsame Anhörung von vier Kindern in einem Alter von 5 bis zu 11 Jahren erscheint nicht geeignet, um zuverlässig bei jedem Kind einen beachtlichen ablehnenden Kindeswillen hinsichtlich von Umgangskontakten zu ermitteln.4. Die Ermittlung eines beachtlichen ablehnenden Kindeswillens zur Begründung eines vollständigen Umgangsausschlusses macht insbesondere bei kleineren Kindern häufig die Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens erforderlich. Orientierungssätze: Notwendigkeit der Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens bei Anordnung eines Umgangsausschlusses; Gestaltung der Kindesanhörung für die zuverlässige Ermittlung des Kindeswillens

Tenor

1. 2. 3.