OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.02.2019
13 UF 8/19
Normen:
FamFG § 49 Abs. 2; FamFG § 157 Abs. 3; BGB § 1666; GG Art. 6 Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2020, 364
NJW 2019, 1232
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 104/18

Anforderungen an die Sachaufklärung vor Prüfung der einstweiligen Entziehung der elterlichen Sorge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2019 - Aktenzeichen 13 UF 8/19

DRsp Nr. 2019/5189

Anforderungen an die Sachaufklärung vor Prüfung der einstweiligen Entziehung der elterlichen Sorge

1. Die Folgenabwägung zur Prüfung einer einstweiligen Entziehung der elterlichen Sorge ist nicht von einem bestimmten Ausmaß der Aufklärung des Sachverhalts abhängig. Die Beurteilung, ob die mit dem Unterlassen der Anordnung verbundenen Nachteile schwerer wiegen als die Folgen einer sich schließlich als unnötig erweisenden Anordnung, ist schon dann möglich, wenn nur wenig Umstände bekannt sind oder wenn die Zuverlässigkeit des Mitgeteilten noch fraglich erscheint. 2. Allein die Unvollständigkeit oder die Unsicherheit der Tatsachengrundlage kann nur dann zur Beanstandung einer einstweiligen Anordnung führen, wenn so wenig oder so vage Anhaltspunkte ersichtlich sind oder wenn die Erkenntnisquellen so unzuverlässig sind, dass selbst eine Folgenabschätzung auf dieser Grundlage nicht möglich ist und ein Grundrechtseingriff deshalb nicht gerechtfertigt werden kann.