BFH - Beschluss vom 11.05.2012
II B 63/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 284
BFH/NV 2012, 1455
FamRZ 2012, 1567
ZEV 2013, 287
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3714/08

Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 11.05.2012 - Aktenzeichen II B 63/11

DRsp Nr. 2012/15667

Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Für die nach § 76 Abs. 1 S. 1 und 5 FGO von Amts wegen zu treffende Feststellung der Steuerhinterziehung ist kein höherer Grad von Gewissheit erforderlich als für die Feststellung anderer Tatsachen. 2. NV: Die Sachverhaltswürdigung und die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und der Prüfung durch den BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen. 3. NV: Die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 31 Abs. 5 ErbStG ist im Regelfall auf den Erwerb von Todes wegen seitens des/der Erben beschränkt.

1. Die Nichterhebung eines angebotenen Beweises ist nur dann ein Verfahrensmangel, wenn das voraussichtliche Beweisergebnis nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG entscheidungserheblich sein kann (z.B. BFH - VI B 137/04 - 23.03.2005 - BFH/NV 2005, 1296). Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf hingegen unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist.