FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 284
BFH/NV 2012, 1455
FamRZ 2012, 1567
ZEV 2013, 287
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3714/08
Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren
BFH, Beschluss vom 11.05.2012 - Aktenzeichen II B 63/11
DRsp Nr. 2012/15667
Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren
1. NV: Für die nach § 76 Abs. 1 S. 1 und 5 FGO von Amts wegen zu treffende Feststellung der Steuerhinterziehung ist kein höherer Grad von Gewissheit erforderlich als für die Feststellung anderer Tatsachen.2. NV: Die Sachverhaltswürdigung und die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und der Prüfung durch den BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen.3. NV: Die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 31 Abs. 5ErbStG ist im Regelfall auf den Erwerb von Todes wegen seitens des/der Erben beschränkt.
1. Die Nichterhebung eines angebotenen Beweises ist nur dann ein Verfahrensmangel, wenn das voraussichtliche Beweisergebnis nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG entscheidungserheblich sein kann (z.B. BFH - VI B 137/04 - 23.03.2005 - BFH/NV 2005, 1296). Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf hingegen unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.