OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.06.2021
13 WF 93/21
Normen:
RVG § 11 Abs. 5;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 468/18

Anforderungen an die Substantiierung von Einwendungen nicht gebührenrechtlicher Art im Verfahren der anwaltlichen Vergütungsfestsetzung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2021 - Aktenzeichen 13 WF 93/21

DRsp Nr. 2021/10430

Anforderungen an die Substantiierung von Einwendungen nicht gebührenrechtlicher Art im Verfahren der anwaltlichen Vergütungsfestsetzung

Zwar müssen Auffassungen, wonach schon im Vergütungsfestsetzungsverfahren Einwendungen nicht gebührenrechtlicher Art unbeachtlich bleiben sollen, wenn sie nicht bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Jedoch sind die Einwendungen soweit zu substantiieren, dass ein Bezug auf den gegenständlichen Rechtsstreit und ihr nicht gebührenrechtlicher Charakter erkennbar wird. Sie müssen jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit erkennen lassen, dass der Anspruch des Antragstellers unbegründet sein könnte. Offensichtlich unbegründete, halt- oder substanzlose und aus der Luft gegriffene Einwendungen sind aber unbeachtlich und hindern die Verbüßungsfestsetzung nach § 11 RVG nicht.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 11. März 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5;

Gründe:

I.