I. Die Beschwerde der B. AG gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürth vom 30.11.2011, Ziffer 2, 5. Absatz, wird zurückgewiesen.
II. Die B. AG hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Verfahrenswert für die Beschwerde beträgt 1.000,00 €.
IV. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
I. Mit Endbeschluss des Amtsgerichts Fürth/Bayern vom 30.11.2011 wurde die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.
Nach Auskunft der B. AG vom 12.10.2011 hat der Antragsgegner in der Ehezeit vom 01.06.1995 bis 30.06.2011 in der betrieblichen Altersversorgung unter anderem ein Anrecht mit der Bezeichnung ... Firmenbeiträge (Kapitalzusage) mit dem Ehezeitanteil von
Anteile in der Sicherungsvermögensabteilung A | 334,5419 |
Anteile in der Sicherungsvermögensabteilung B | 0,0000 |
erworben.
Vom Ehezeitanteil entfallen auf den B. Vorsorge Plan
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