OLG Nürnberg - Beschluss vom 26.03.2012
9 UF 1939/11
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 2; VersAusglG § 14 Abs. 1; VersAusglG § 14 Abs. 4; FamFG § 222 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2012, 273
FamRZ 2013, 460
Vorinstanzen:
AG Fürth - 205 F 1030/11 - 30.11.2011,

Anforderungen an die Tenorierung bei der externen Teilung fondsgebundener Versorgungsanrechte

OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.03.2012 - Aktenzeichen 9 UF 1939/11

DRsp Nr. 2012/9066

Anforderungen an die Tenorierung bei der externen Teilung fondsgebundener Versorgungsanrechte

Bei der externen Teilung fondsgebundener Anrechte besteht für eine offene Tenorierung, die die Beteiligten verpflichtet, Wertveränderungen bis zum Vollzug der externen Teilung zu berücksichtigen, keine Rechtsgrundlage.

I. Die Beschwerde der B. AG gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürth vom 30.11.2011, Ziffer 2, 5. Absatz, wird zurückgewiesen.

II. Die B. AG hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Verfahrenswert für die Beschwerde beträgt 1.000,00 €.

IV. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 5 Abs. 2; VersAusglG § 14 Abs. 1; VersAusglG § 14 Abs. 4; FamFG § 222 Abs. 3;

Gründe:

I. Mit Endbeschluss des Amtsgerichts Fürth/Bayern vom 30.11.2011 wurde die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.

Nach Auskunft der B. AG vom 12.10.2011 hat der Antragsgegner in der Ehezeit vom 01.06.1995 bis 30.06.2011 in der betrieblichen Altersversorgung unter anderem ein Anrecht mit der Bezeichnung ... Firmenbeiträge (Kapitalzusage) mit dem Ehezeitanteil von

Anteile in der Sicherungsvermögensabteilung A 334,5419
Anteile in der Sicherungsvermögensabteilung B 0,0000

erworben.

Vom Ehezeitanteil entfallen auf den B. Vorsorge Plan