1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 6. gegen den Ausspruch zur Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Ehescheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wittmund vom 06.10.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der von dem Versorgungsträger T... . zu Gunsten der Ehefrau an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlende Betrag ab 01.03.2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem mitgeteilten Rechnungszins von 5,14 % zu verzinsen ist.
2. Die Beteiligte zu 6. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert der Sache in der Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht u. a. den Versorgungsausgleich der Beteiligten zu 1. und 2. für die Ehezeit vom 01.10.1992 bis zum 28.02.2011 geregelt.
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