Auf die Beschwerde der D. AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts -Bayreuth vom 28.9.2012 in Ziffer 2., 3. Absatz wie folgt abgeändert:
Im Wege der externen Teilung wird nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich in der KBV bAV AT für Arbeitnehmer mit VAP-Besitzstand II gemäß Ziffer 11 TV Kapitalkontenplan vom August 2010 in der jeweils gültigen Fassung zu Lasten des für den Antragsteller bei der D. bestehenden Anrechts auf betriebliche Altersversorgung gemäß Konzernbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung der außertariflichen Arbeitnehmer vom 1.1.1998 (KBV bAV AT) in der jeweils gültigen Fassung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 8.891,50 € bei der B., bezogen auf den 31.10.2011, begründet. Die D. wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,13 % Zinsen seit dem 1.11.2011 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung auf das vorhandene Konto der Antragsgegnerin, Versicherungs-Nr. 005, an die B. zu zahlen.
2. 3. 4.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|