OLG Bamberg - Beschluss vom 25.01.2013
2 UF 321/12
Normen:
VersAusglG § 14 ff; VersAusglG § 1 Abs 1;
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, vom 28.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 1192/11

Anforderungen an die Tenoroerung bei externer Teilung eines Versorgungsanrechts im Versorgungsausgleich

OLG Bamberg, Beschluss vom 25.01.2013 - Aktenzeichen 2 UF 321/12

DRsp Nr. 2013/4507

Anforderungen an die Tenoroerung bei externer Teilung eines Versorgungsanrechts im Versorgungsausgleich

Bei der externen Teilung nach §§ 14 ff VersAusglG ist es geboten, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsreglung des abgebenden Versorgungsträgers zu benennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der D. AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts -Bayreuth vom 28.9.2012 in Ziffer 2., 3. Absatz wie folgt abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich in der KBV bAV AT für Arbeitnehmer mit VAP-Besitzstand II gemäß Ziffer 11 TV Kapitalkontenplan vom August 2010 in der jeweils gültigen Fassung zu Lasten des für den Antragsteller bei der D. bestehenden Anrechts auf betriebliche Altersversorgung gemäß Konzernbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung der außertariflichen Arbeitnehmer vom 1.1.1998 (KBV bAV AT) in der jeweils gültigen Fassung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 8.891,50 € bei der B., bezogen auf den 31.10.2011, begründet. Die D. wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,13 % Zinsen seit dem 1.11.2011 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung auf das vorhandene Konto der Antragsgegnerin, Versicherungs-Nr. 005, an die B. zu zahlen.

2. 3. 4.