Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 01.03.2022 wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gießen vom 17.12.2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch des Antragstellers.
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