OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.03.2022
5 WF 11/22
Normen:
ZPO § 85; ZPO § 233;
Fundstellen:
FuR 2023, 99
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 17.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 240 F 111/19

Anforderungen an die Übermittlung der sofortigen Beschwerde im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.03.2022 - Aktenzeichen 5 WF 11/22

DRsp Nr. 2023/1478

Anforderungen an die Übermittlung der sofortigen Beschwerde im familiengerichtlichen Verfahren

1. Da Rechtsanwälte gemäß § 14b Abs. 1 FamFG verpflichtet sind, Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument bei Gericht einzureichen, wird die Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde durch Einreichung per Telefax oder durch einfachen Brief nicht gewahrt. 2. Da vorausgesetzt werden kann, dass Rechtsanwälten die Geltung des § 14b Abs. 1 FamFG ab dem 1.1.2022 bekannt war, kommt auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist in Betracht.

Tenor

Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 01.03.2022 wird zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gießen vom 17.12.2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 85; ZPO § 233;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch des Antragstellers.