BGH - Beschluß vom 10.05.2006
XII ZB 267/04
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1821
BGHReport 2006, 1121
DB 2006, 1554
FamRZ 2006, 1104
FuR 2006, 469
K&R 2006, 345
NJW 2006, 2412
VersR 2007, 562
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 184/04
LG Konstanz, vom 26.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 230/04

Anforderungen an die Überprüfung des Sendeberichts bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax

BGH, Beschluß vom 10.05.2006 - Aktenzeichen XII ZB 267/04

DRsp Nr. 2006/18981

Anforderungen an die Überprüfung des Sendeberichts bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax

»1. Wird ein fristgebundener Schriftsatz per Telefax übermittelt, muss sich die im Rahmen der Ausgangskontrolle gebotene Überprüfung des Sendeberichts auch darauf erstrecken, ob die zutreffende Faxnummer des Empfangsgerichts angewählt wurde (st. Rspr., vgl. BGH Beschluss vom 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1275 f. m.N.).2. Ergab sich die Faxnummer des Gerichts nicht aus in der Handakte befindlichen Schreiben dieses Gerichts und hatte der Rechtsanwalt es zulässigerweise einer ausreichend ausgebildeten und zuverlässigen Kanzleiangestellten überlassen, die Faxnummer des Gerichts (hier: anhand einer Internet-Telefonbuchseite der Telekom) zu ermitteln und in den Schriftsatz einzufügen, darf sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschränken, die darin ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Der Abgleich hat vielmehr anhand des zuvor verwendeten oder eines anderen, ebenso zuverlässigen Verzeichnisses zu erfolgen, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch schon bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können (Fortführung von Senatsbeschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 68/05 - FamRZ 2005, 1534 f.).«

Normenkette:

ZPO § 233 ;