OLG Hamm - Beschluss vom 09.12.2008
I-15 Wx 283/08
Normen:
FGG § 70e; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 90
FamRZ 2009, 811
OLGReport-Hamm 2009, 231
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 05.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 647/08
AG Bad Oeynhausen, 17 XVII H 903 vom 18.07.2008,

Anforderungen an die Untersuchung des Betroffenen durch den Sachverständigen; Voraussetzungen der Unterbringung

OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2008 - Aktenzeichen I-15 Wx 283/08

DRsp Nr. 2009/2701

Anforderungen an die Untersuchung des Betroffenen durch den Sachverständigen; Voraussetzungen der Unterbringung

1. Es bestehen keine allgemein gültigen Anforderung an die Art und Weise der persönlichen Untersuchung des Betroffenen durch den Sachverständigen. Ausreichend ist eine persönliche Kommunikation, die dem Sachverständigen unter medizinisch-fachlichen Gesichtspunkten nach Lage des Einzelfalls insgesamt eine fundierte Aussage ermöglicht. 2. Die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt eine Beurteilung voraus, die gestützt auf die sachverständige Beurteilung mit konkreten Feststellungen die Beeinträchtigungen des Betroffenen sowie zu erwartende weitere Schäden gegen die Erfolgsaussichten der beabsichtigten medizinischen Behandlung abwägen muss.

Tenor:

Die Bestellung von Rechtsanwältin X zur Verfahrenspflegerin wird aufgehoben, nachdem der Betroffene nunmehr (wieder) anwaltlich vertreten ist.

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 18.07.2008 werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

FGG § 70e; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.