Die Bestellung von Rechtsanwältin X zur Verfahrenspflegerin wird aufgehoben, nachdem der Betroffene nunmehr (wieder) anwaltlich vertreten ist.
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 18.07.2008 werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
I.
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